Diese Anweisung gilt fr Produktionsserien von hchstens 100 Zellen oder Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480, 3481, 3551 und 3552 und fr Vorproduktionsprototypen von Zellen oder Batterien dieser UN-Nummern, sofern diese Prototypen fr die Prfung befrdert werden.

Die Groverpackungen sind fr eine einzelne Batterie oder fr eine einzelne Ausrstung, die Zellen oder Batterien enthlt, zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften nach 4.1.1 und 4.1.3 erfllt sind.

(1) Fr eine einzelne Batterie:

Die starren Groverpackungen mssen den Prfanforderungen fr die Verpackungsgruppe II entsprechen.

Die Groverpackungen mssen auch den folgenden Vorschriften entsprechen:

a) Eine Batterie unterschiedlicher Gre, Form oder Masse darf in einer Auenverpackung einer der oben aufgefhrten geprften Bauarten verpackt sein, vorausgesetzt, die Gesamtbruttomasse des Versandstcks ist nicht grer als die Bruttomasse, fr welche die Bauart geprft worden ist;

b) Die Batterie muss in einer Innenverpackung verpackt und in eine Auenverpackung eingesetzt sein;

c) Die Innenverpackung muss zum Schutz vor gefhrlicher Wrmeentwicklung vollstndig durch ausreichend nicht brennbares und nicht elektrisch leitfhiges Wrmedmmmaterial umgeben sein;

d) Es mssen geeignete Manahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen von Vibrationen und Sten zu minimieren und Bewegungen der Batterie innerhalb des Versandstcks zu verhindern, die zu Schden und gefhrlichen Bedingungen whrend der Befrderung fhren knnen. Wenn fr die Einhaltung dieser Vorschrift Polstermaterial verwendet wird, muss dieses nicht brennbar und nicht elektrisch leitfhig sein, und

e) Die Nichtbrennbarkeit des Wrmedmmstoffs und des Polstermaterials muss gem einer Norm festgestellt werden, die in dem Land, in dem die Groverpackung ausgelegt oder hergestellt wurde, anerkannt ist.

(2) Fr eine einzelne Ausrstung, die Zellen oder Batterien enthlt:

Die starren  Groverpackungen, mssen den Prfanforderungen fr die Verpackungsgruppe II entsprechen.

Die Groverpackungen mssen auch den folgenden Vorschriften entsprechen:

a) Eine einzelne Ausrstung unterschiedlicher Gre, Form oder Masse muss in einer Auenverpackung einer der oben aufgefhrten geprften Bauarten verpackt sein, vorausgesetzt, die Gesamtbruttomasse des Versandstcks ist nicht grer als die Bruttomasse, fr welche die Bauart geprft worden ist;

b) Die Ausrstung muss so gebaut oder verpackt sein, dass ein unbeabsichtigte Inbetriebsetzung whrend der Befrderung verhindert wird;

c) Es mssen geeignete Manahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen von Vibrationen und Sten zu minimieren und Bewegungen der Ausrstung innerhalb des Versandstcks zu verhindern, die zu Schden und gefhrlichen Bedingungen whrend der Befrderung fhren knnen. Wenn fr die Einhaltung dieser Vorschrift Polstermaterial verwendet wird, darf dieses nicht brennbar und nicht elektrisch leitfhig sein, und

d) Die Nichtbrennbarkeit des Polstermaterials muss gem einer Norm festgestellt werden, die in dem Land, in dem die Groverpackung ausgelegt oder hergestellt wurde, anerkannt ist.

Zustzliche Vorschrift:
Die Zellen und Batterien mssen gegen Kurzschluss geschtzt sein.